Unser nächster Theorieblock beginnt am 20.06.2022
Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnisklasse 3 (alt)
Die alte Führerscheinklasse 3 berechtigt zum Fahren von:
- Kfz der Klasse B
- Kfz der Klasse C1E: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste (Schlüsselnummer 171), Achsbeschränkung (siehe unten) - Kfz der Klasse L: Klasse L, Anhänger hier mit Achsbeschränkung: 1 Achse oder Tandemachse (mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander gelten als eine Achse), (Schlüsselnummer 174)
- Kfz der Klasse AM
- dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t (Schlüsselnummer CE 79)
- Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)
Fahrerlaubnisklasse A
Berechtigt zum führen von Krafträdern über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen.
Ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich, Schweiz: klaglose Fahrpraxis vorausgesetzt) der Klasse A2 bzw. AB.
Schließt ein: A1, A2, AM
Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb entfällt in Deutschland ab dem 24., in Österreich ab dem 24. und in der Schweiz nach dem 25. Lebensjahr.
Fahrerlaubnisklasse A (unbeschränkt)
Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) ohne Leistungsbeschränkung
Aufstiegsprüfung möglich: nach 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich, keine Sonderfahrten notwendig.
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstiegsprüfung von A2 auf A, 21 Jahre für Trikes (über 15 kW), 24 Jahre bei direktem Erwerb
Einschluß: Klassen AM, A1, A2
Fahrerlaubnisklasse A mit Schlüsselnummer 80
Trikes und Motorräder der Klasse A2 bis zum vollendeten 24 Lebensjahr. Ohne (!) Erweiterungsprüfung. Nach dem 24. Lebensjahr dürfen leistungsunbeschränkte Motorräder (Antragsstellung mit 21 Lebensjahren) und Trikes gefahren werden.
Fahrerlaubnisklasse A1 / B196 / 125er
Krafträder
- max. 125 ccm
- max. 11 kW/ca. 15 PS
- Verhältnis Leistung/Gewicht: max. 0,1 kW/kg
- keine Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrer unter 18 Jahren
Dreiräder/Trikes
- max. 15 kW/ca. 20 PS
Mindestalter: 16 Jahre
Einschluß: Klasse AM
Die Klasse B196 wird durch eine Fahrerschulung und Vorbesitz der Klasse B erworben (mind. 5 Übungsstunden / 5 Sonderfahrten / 4 Theoriestunden der Klasse A / 15 min "Prüfung" durch den Fahrlehrer) - Eintrag ohne TÜV Prüfung - Kein Aufstieg in höhere A Klassen per Aufstiegsprüfung möglich - nur in Deutschland gültig
Fahrerlaubnisklasse A2
Krafträder
- max. 35 kW/ca. 47 PS
- Verhältnis Leistung/Gewicht: max. 0,2 kW/kg
Mindestalter: 18 Jahre
Einschluß: Klassen AM und A1
Auftstiegsprüfung: nach 2jährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich, keine Sonderfahrten nötig. Der Aufstieg lässt sich umgehen, wenn wir bei der Fahrerlaubnisbehörde für die Klasse A die Schlüsselnummer 80 eintragen lassen (Mindestalter: 21). Das bedeutet: "Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" (Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/schluesselzahlen-fuehrerschein/) Was folgendes bedeutet: "Es gibt die Möglichkeit den Führerschein der Klasse A schon mit 21 statt, wie seit dem 19.01.2013 vorgegeben, mit 24 Jahren zu machen. Vorteil ist, dass man dann, nach 2 Jahren gedrosseltem fahren, wie früher, ohne Prüfung, offene Motorräder fahren darf:
Bedingung: Man muss 21 Jahre alt sein, darunter geht nicht.
Man macht sich ein kleines Schlupfloch zu nutze, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuerung nicht ausreichend bedacht hat: Der Trike-Führerschein. Seit der Umstellung benötigt man um Trikes fahren zu dürfen einen Führerschein der Klasse A mit der Zusatzkennziffer 80. Diesen darf man seit dem 19.01.2013 mit 21 Jahren machen. Man erhält also einen Führerschein für Motorräder und Trikes. "Das Mindestalter für das Fahren von Trikes der Klasse A wird nur bei Ersterwerbern auf 21 Jahre angehoben." (Zitat von hier: https://www.jungesportal.de/fuehrerschein/aenderungen-im-fahrerlaubnisre...)" (Quellen: http://www.motorradonline24.de/mo24forum/bike-und-biker/biker-stammtisch... und http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-01…7-386-Trike.htm )
Also: Führerschein also auf einer ungedrosselten Maschine der Klasse AU machen, die Prüfung auf dieser absolvieren, zwei Jahre gedrosselt fahren und dann ist keine zusätzliche Prüfung mehr notwendig.
Fahrerlaubnisklasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (max.350 kg Leergewicht)
- bbH max. 45 km/h
- max. 50 ccm
- Leistung 4 kw (entspricht ca. 5 PS) bei Elektroantrieb
Mindestalter: 16 Jahre
Fahrerlaubnisklasse B / Bf17
PKW (und LKW, je nach Zulassung)
- zulässiges Gesamtgewicht max. 3,5 t
- max. 8 Personen plus Fahrer
Anhänger
- mit max. 750 kg zulässiges Gesamtgewicht dürfen immer mitgeführt werden
- Zugkombinationen bis max. 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht
Mindestalter
- 17 Jahre beim begleitenden Fahren (Bf17), Begleitpersonen müssen über 35 Jahre alt sein und seit 5 Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.
- 18 Jahre ohne Begleitung
Einschluß
- Klasse AM
- Klasse L
Fahrerlaubnisklasse B96
Kfz der Klasse B mit Anhänger
- Zugkombinationen bis max 4,25 t zulässiges Gesamtgewicht (Anhänger über 750 z.G.)
Keine Prüfung erforderlich: nach Schulung in der Fahrschule (Theorie und Praxis) wird die Fahrerlaubnis über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt.
Mindestalter: 18 Jahre
Ausbildungsumfang:
- Theorie 150 Minuten
- Praktische Übungen 210 Minuten
- Fahren im Realverkehr 60 Minuten (Quelle: Fahrlehrerverband Baden Württemberg)
Fahrerlaubnisklasse BE
Kfz der Klasse B mit Anhänger (oder Sattelanhänger):
- Anhänger bis max. 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (schwerere Anhänger nur über Klasse C1E möglich - nicht in dieser Fahrschule)
- Voraussetzung: Fahrerlaubnis Klasse B
Mindestalter: 18 Jahre
Keine Theorieprüfung aber praktische Prüfung erforderlich
Fahrerlaubnisklasse L
Zugmaschinen (nicht in dieser Fahrschule möglich)
- für Land- und Forstwirtschaft
- bbH max. 40 km/h
- mit Anhängern max. 25 km/h erlaubt
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstapler
- für Land- und Forstwirtschaft
- bbH max. 25 km/h
- auch mit Anhänger
Mindestalter: 16 Jahre
Fahrerlaubnisklasse S (alt)
Die Fahrerlaubnisklasse S (Februar 2005-Januar 2013):
- Drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 45 km/h und 50 ccm
- max 4 kW
- max 350 kg
Wurde von der Fahrerlaubnisklasse AM abgelöst.
Fahrerlaubnisklasse T
Zugmaschinen (nicht in dieser Fahrschule)
- bbh max 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
- bbh max 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).